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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 M 79.18   

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https://dejure.org/2018,44564
OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 M 79.18 (https://dejure.org/2018,44564)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2018 - 3 M 79.18 (https://dejure.org/2018,44564)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 3 M 79.18 (https://dejure.org/2018,44564)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Aufnahme in die Sekundarstufe I; Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung; Wohnortnähe und Länge des Schulwegs grundsätzlich keine relevanten Kriterien bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 56 Abs 6 SchulG BE, § 56 Abs 7 SchulG BE, § 86 Abs 1 S 1 VwGO
    Aufnahme in die Sekundarstufe I; Aufnahmeverfahren; Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung; Schulzuweisung ; Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren; Amtsermittlung durch das Gericht; keine vollständige Überprüfung der Aufnahmeentscheidung von Amts wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.01.2008 - 9 B 54.07

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer Vorausleistung zu einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 M 79.18
    Eine ungefragte Fehlersuche, die voraussetzt, dass das Verwaltungsgericht die Verwaltungsvorgänge von Amts wegen "von A bis Z" durchsieht und dass es den Sachverhalt von sich aus vollständig untersucht und ggf. weiter aufklärt, ist im schulrechtlichen Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG grundsätzlich nicht veranlasst und wird dem Gericht auch nicht abverlangt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 9 B 54/07 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2013 - 3 S 46.13

    C.-Schule; Aufnahme in die Grundschule; integrative Klassen; zwei erste Klassen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 M 79.18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze; ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - OVG 3 S 70.18 - juris Rn. 2; Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 3 S 82.17

    Aufnahme in eine Wunschschule; besonderer Härtefall

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 M 79.18
    Nach diesem Zeitpunkt können sie nicht mehr berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17

    Aufnahme in die Grundschule; (kein) Anspruch auf Erweiterung der Kapazität bzw.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 M 79.18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze; ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - OVG 3 S 70.18 - juris Rn. 2; Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2018 - 3 S 70.18

    Aufnahmekapazität der Wunschgrundschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 M 79.18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze; ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - OVG 3 S 70.18 - juris Rn. 2; Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 3 S 67.20

    Aufnahme ins Gymnasium; Jahrgangsstufe 7; Freizügigkeit; Fortführung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze; ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten folgt daraus grundsätzlich nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 5 m. w. N.).

    In Bezug auf die Schulweglänge könnte allenfalls ein besonderer Härtefall im Sinne von § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - juris Rn. 2).

    Nach diesem Zeitpunkt können sie nicht mehr berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - juris Rn. 4, vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, und vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2024 - 1 AGH 34/23
    Dass die Klageschrift entgegen § 82 Abs. 1 VwGO keine Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel enthielt, hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit, sondern allenfalls auf den Prüfungsumfang des Gerichts (OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 19.12.2018 - OVG 3 M 79.18, BeckRS 2018, 33700 Rn. 8, beck-online; Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 82 Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 79.19

    Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung; Fehler im

    Entscheidend ist insoweit allein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der letztlich auch der angegriffene Beschluss folgt, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein müssen (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3 und Rn. 6 und vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5; zur Rechtslage in Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19

    Spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung müssen sämtliche Voraussetzungen

    Entscheidend ist insoweit allein, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats, der letztlich auch der angegriffene Beschluss folgt, alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein müssen (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3 und Rn. 6 und vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5; zur Rechtslage in Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 - 3 S 52.19

    Härtefall der vorrangigen Aufnahme an der gewünschten Oberschule

    Die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2014 (OVG 3 B 8.14) und 19. Dezember 2018 (OVG 3 M 79.18), auf die die Beschwerde verweist, beziehen sich auf Vorschriften des Berliner Schulrechts.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2020 - 3 S 64.20

    Konrad-Duden-Schule; Aufnahme; Sekundarstufe I; Härtefall; Aufnahmeentscheidung;

    Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3, 6; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21

    Aufnahme in die Grundschule; Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB);

    Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht, und dass tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - juris Rn. 4; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3, 6; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2019 - 3 S 82.19

    Das schülerbezogene Merkmal "nichtdeutsche Herkunftssprache" kann jederzeit

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auf den für die zu erfüllenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abgestellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3 und Rn. 6 und vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5; zur Rechtslage in Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 2) und keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass sich der für das Schuljahr 2018/2019 ermittelte Anteil von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in Höhe von 51, 1 % entscheidungserheblich verändert habe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2020 - 3 S 73.20

    Grundschule; Aufnahme; zuständige Grundschule; andere Grundschule; Bindung zu

    Ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 55a Abs. 2 SchulG ergeht (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - juris Rn. 4; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 M 79.18 - juris Rn. 4, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - OVG 3 S 82.17 - juris Rn. 4; Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 3 S 68.17 - juris Rn. 3, 6; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - OVG 3 S 79.16 - juris Rn. 5).
  • VG Bremen, 25.08.2020 - 1 V 1379/20

    Zuweisung Carl von Ossietzky - Oberschule Beschluss vom 25.08.2020 -

    Allein aufgrund der pauschalen Behauptung, es sei davon auszugehen, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Plätze vergeben seien, sieht die erkennende Kammer keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.12.2018 - 3 M 79.18, juris Rn. 8).
  • VG Bremen, 06.08.2020 - 1 V 1165/20

    Übergang in die Sekundarstufe I - Härtefall; Kapazität; Präklusion;

  • VG Bremen, 25.08.2020 - 1 V 1478/20

    Vorläufige Schulplatzzuweisung Beschluss vom 25.08.2020 - Freihaltung von

  • VG Bremen, 16.07.2019 - 1 V 840/19

    Zuweisung "Fritz-Reuter-Straße, Bremerhaven" - Härtefall; Präklusion

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